Seit 2013 gibt es die bis dahin von der Gebühreneinzugszentrale GEZ erhobene Rundfunkgebühr in ihrer ursprünglichen Form in Deutschland nicht mehr. An ihre Stelle trat der sogenannte Rundfunkbeitrag, der vom Beitragsservice erhoben wird.
Das neue Beitragsmodell finanziert wie gehabt das öffentlich-rechtliche Programm von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Anders als bei den früheren Rundfunkgebühren richtet sich der Rundfunkbeitrag aber nicht mehr nach der Anzahl der Personen und Geräte in einem Haushalt. Stattdessen ist seit 2013 jeder Haushalt dazu verpflichtet, pauschal 17,50 Euro pro Monat (bis zum 31.03.2015 waren es 17,98 Euro) an den "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" zu entrichten.
Es gilt die Regel: eine Wohnung – ein Beitrag. Es spielt also keine Rolle mehr, wie viele Rundfunkgeräte tatsächlich in einer Wohnung vorhanden sind oder wie viele Menschen dort leben. Die Pauschale gilt für eine alleinstehende Person ebenso wie für nicht eheliche Lebensgemeinschaften, Familienhaushalte mit berufstätigen Kindern oder eine achtköpfige Wohngemeinschaft. Die Pauschale schließt die privaten Autos aller Bewohner mit ein.
Wohn- und Lebensgemeinschaften: Beitragskonten abmelden
Wer mit seinem nicht-ehelichen Lebenspartner zusammenzieht oder eine Wohngemeinschaft gründet, meldet die überschüssigen Beitragskonten beim "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" ab mit dem Hinweis, dass es bereits einen Beitragszahler für die gemeinsame Wohnung gibt. Nutzen Sie dazu das offizielle Abmeldeformular auf rundfunkbeitrag.de. Als Grund geben Sie in diesem Fall an: "Ich ziehe zu einem anderen Beitragszahler. Ein Familienangehöriger/Mitbewohner zahlt bereits Rundfunkbeiträge für die Wohnung." Außerdem tragen Sie die Beitragsnummer des zahlenden Mitbewohners in das Formular ein.
Wer ins Ausland umzieht, seine Zweitwohnung kündigt, einen verstorbenen Beitragszahler abmeldet oder sonstige Gründe gegen den Rundfunkbeitrag vorzuweisen hat, nutzt ebenfalls das Formular zur "Abmeldung der Wohnung/en".
Komplette Befreiung vom Rundfunkbeitrag
Haushalte, die einer "besonderen wirtschaftlichen Härte" unterliegen, können eine komplette Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Zum berechtigten Personenkreis zählen:
Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel Sozialgesetzbuch (SGB) XII (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII
Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird
Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben
Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen
Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 99, 100 Nr. 3 SGB III a. F. (neu: §§ 114, 115 Nr. 2 SGB III) oder nach dem vierten Kapitel, fünfter Abschnitt SGB III a. F. (neu: drittes Kapitel, dritter Abschnitt, dritter Unterabschnitt SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen
Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 104 ff SGB III a. F. (neu: §§ 122 ff. SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen. Studierende und Auszubildende, die bei den Eltern wohnen, sind von der Beitragspflicht befreit, sofern die Eltern bereits Rundfunkbeitrag zahlen
Taubblinde Menschen – Taubblindheit im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages liegt vor, wenn auf dem besseren Ohr eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und auf dem besseren Auge eine hochgradige Sehbehinderung gegeben ist
Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie nach § 27 d BVG
Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e BVG.
Menschen mit Behinderung beantragen abhängig vom Grad der Schädigung einen ermäßigten Rundfunkbeitrag oder lassen sich komplett befreien. Wenn Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze um nicht mehr als 17,50 Euro überschreitet, stellen Sie einen Härtefallantrag.
Wie Sie die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen
Der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" stellt auf seiner Website ein Formular zum Antrag auf Befreiung und Ermäßigung aus sozialen und gesundheitlichen Gründen bereit. Die Online-Hilfe führt Schritt für Schritt durch das Formular. Zählen Sie zu dem Personenkreis, der eine komplette Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen kann, legen Sie zum Nachweis entsprechende behördliche Unterlagen bei.
Der ausgefüllte Befreiungsantrag geht gemeinsam mit den geforderten Unterlagen an:
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
Im Video: Quasi-Steuer: So lange arbeitet jeder in diesem Jahr für die GEZ