+++ Deshalb bleibt Gefährder Izmulla A. jetzt doch in Bremen +++

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Gericht stoppt Abschiebung
Deshalb bleibt Gefährder Izmulla A. jetzt doch in Bremen

Die Bremer Behörden haben auf Veranlassung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Abschiebung eines 18 Jahre alten islamistischen „Gefährders" nach Russland gestoppt. Der Mann befand sich am Dienstag bereits auf dem Weg zum Flughafen nach Frankfurt. Als die Entscheidung bekannt wurde, drehte der Wagen mit ihm wieder um.

Der 18-jährige Izmulla A. ist russischer Staatsangehöriger. Er hat fast sein ganzes Leben in Deutschland verbracht. Im Dezember 2014 hatte die Stadt Bremen dem jungen Mann die Ausreise aus Deutschland verboten, weil sie davon ausgingen, dass Izmulla A. in Syrien ausreisen wollte. Sie wollten seine Teilnahme am Dschihad verhindern. Die Staatsanwaltschaft Bremen leitete ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer Straftat ein.

Im März 2017 ordnete der Innensenator Bremens eine Abschiebung nach Russland an. Der Grund: Es sei anzunehmen, dass Izmulla A. einen Anschlag verüben oder an einem Anschlag mitwirken könnte. Er sei dem radikal-islamistischen Spektrum in Deutschland zuzuordnen und sympathisiere mit dem Islamischen Staat.

Im März 2017 in Abschiebehaft genommen

Izmulla A. wurde in der Wohnung seiner Eltern verhaftet und in Abschiebehaft genommen. Diese war zuletzt bis zum 1. August 2017 verlängert worden. Der 18-Jährige reichte Klage gegen seine Abschiebung ein. Er fürchtet, in Dagestan inhaftiert und gefoltert zu werden. Dennoch gab das Bundesverfassungsgericht in der vergangenen Woche grünes Licht für die Abschiebung. Von Izmulla A. gehe „ein beachtliches Risiko aus, dass er einen terroristischen Anschlag begehen oder sich an einem solchen beteiligten werde, bei dem Unbeteiligte ums Leben kommen würden", heißt es in der Begründung.

Zwar drohe dem 18-Jährigen in Dagestan eine menschenrechtswidrige Behandlung. Ihm stünde jedoch in Russland außerhalb der Teilrepubliken des Nordkaukasus eine "inländische Fluchtalternative" zur Verfügung.

Das Aufenthaltsgesetz erlaubt es den Innenministern, Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit „zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr" in einem beschleunigten Verfahren abzuschieben. Die Regelung gibt es schon länger. Verstärkt Gebrauch davon gemacht wird aber erst seit dem Attentat vom Berliner Breitscheidplatz vor Weihnachten. Nach der Verfassungsklage blieb dem 18-Jährigen nur die Beschwerde in Straßburg.

Im Video: NRW-Integrationsminister kündigt Verschärfung der Abschiebehaft an

Noch keine Entscheidung gefallen

Eine Sprecherin des EGMR verwies darauf, dass eine solche „vorläufige Maßnahme" wie der Stopp einer Abschiebung in erster Linie den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens sicherstellen solle. Das bedeute noch keine Entscheidung in der Sache, nicht einmal, dass die Beschwerde zur Prüfung angenommen wird.

Dennoch: „Wäre der EGMR zu dem Ergebnis gekommen, dass die Abschiebung offensichtlich rechtmäßig ist, hätten sie den Vorgang nicht gestoppt", sagt Klaus Dienelt, Richter am Verwaltungsgericht Darmstadt und dort vor allem für Ausländerrecht zuständig, zu FOCUS Online. Vor den EGMR ziehen kann, wer mit seiner Klage vor dem Verfassungsgericht gescheitert ist und zuvor den Rechtsweg in Deutschland ausgeschöpft hat. Dass das nicht besonders häufig passiert, zeigt die Statistik: Zwischen 2014 und 2016 hat es 19 zulässige Beschwerden gegen Deutschland vor dem EGMR gegeben, einer davon wurde stattgegeben.

Wahrscheinlich ist, dass im Fall des 18-Jährigen im Eilverfahren entschieden wird. „Geprüft werden muss, ob tatsächlich ein Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliegt", sagt Asylrechtsexperte Dienelt. Der Artikel besagt, dass niemand Folter unterworfen werden darf. Eine endgültige Entscheidung wird in den nächsten Monaten erwartet.

Naiv und leicht beeinflussbar

Bis zu seiner Inhaftierung – mit Ausnahme einer Zeit im Sommer 2015, in der er in einer Pflegefamilie untergebracht war – lebte Izmulla A. bei seinen Eltern in Deutschland. Der heute 18-Jährige war nach religiösem Ritus mit einer Deutschen verheiratet. Die Beziehung ist nach eigenen Angaben inzwischen beendet, wie aus der Begründung des Bundesverfassungsgerichts vorgeht. Sein Umfeld beschreibt den 18-Jährigen als naiv, leicht beeinflussbar und seine Meinungen rasch ändernd. „Trotz mehrerer Gefährderansprachen und einer ihm zur Seite gestellten Erziehungsbeistandschaft habe er sich von der radikalen islamistischen Szene nicht lösen können", schreibt das Verfassungsgericht.

Dem Bremer Landeskriminalamt war Izmulla A. unter anderem als Besucher des im Dezember 2014 verbotenen salafistischen Kultur- und Familienvereins aufgefallen. Im Chat mit einem Islamisten aus Essen soll er sich bereiterklärt haben, einen Anschlag auf Zivilisten zu verüben. Als Anschlagsziele soll er zudem Polizeistationen und Justizgebäude vorgeschlagen haben.

mit Agenturmaterial

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