+++ Hätten Sie es gewusst? Sieben große Irrtümer beim Thema Rente +++

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Renteneintrittsalter, Witwerrente, Steuern
Hätten Sie es gewusst? Sieben große Irrtümer beim Thema Rente

Früher oder später gehen wir alle in Rente. Umso schlimmer, dass sich viele Menschen dahingehend nicht richtig auskennen. Gemeinsam mit der Rentenversicherung deckt FOCUS Online die sieben hartnäckigsten Irrtümer auf.

Die folgenden sieben falschen Annahmen zur Renten sollten Sie aus Ihrem Gehirn streichen:

1. „Die Rente kommt automatisch!"

Leider nein. So wie alle anderen Sozialleistungen auch, müssen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden. Hierfür reicht als erstes eine kurze schriftliche Nachricht aus. Wichtig bei Altersrenten: Der Antrag sollte wenigstens drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn gestellt werden. Dann klappt es auch mit dem nahtlosen Übergang.

2. „Jeder muss bis 67 arbeiten!"

Das stimmt nicht. Erst ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt das Regelrentenalter bei 67 Jahren. Die Altersgrenze wird bis dahin schrittweise angehoben.

3. „Ich muss meine Rente voll versteuern!"

Richtig ist: Seit 2005 werden Renten nachgelagert besteuert, also in der Auszahlphase. Richtig ist aber auch, dass der Übergang schrittweise vonstattengeht: Wer 2005 oder früher Rentner geworden ist, muss 50 Prozent seiner Rente versteuern. Wer 2016 Rentner geworden ist, muss 72 Prozent seiner Rente versteuern, Neurentner des Jahres 2017 liegen bei 74 Prozent. Im Umkehrschluss werden die Rentenversicherungsbeiträge in der Erwerbsphase sukzessive steuerfrei gestellt.

4. „Als Selbständiger kann ich mir die Beiträge auszahlen lassen!"

Das ist nicht richtig. Eine Auszahlung der Rentenbeiträge ist generell nicht möglich. Eine Ausnahme gibt es nur für gewisse Berufsgruppen, die eine eigenständige Altersvorsorge haben. Darunter fallen Selbständige nicht. Sie können sich die Beiträge erst mit 65 Jahren auszahlen lassen und das auch nur, wenn bis dahin höchstens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Ansonsten bekommen sie eine reguläre Altersrente.

5. „Zu meiner Rente darf ich hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird!"

Das trifft nur teilweise zu. Altersrentner, die bereits die Regelaltersgrenze von 65 plus erreicht haben, dürfen zu ihrer eigenen Altersrente unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass sie gekürzt wird. Achtung: In Bezug auf eine Hinterbliebenenrente, Steuer und eventuell Krankenkasse können Änderungen anfallen. Wer eine vorzeitige Altersrente bezieht, also noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat, muss Hinzuverdienstgrenzen beachten. Ab Juli 2017 gilt: Übersteigt der Nebenverdienst 6300 Euro im Jahr, wird der darüber liegende Betrag zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

6. „Eine Reha-Leistung führt zur Kürzung der späteren Rente!"

Auch das ist ein Irrtum, denn eine Rehabilitation mindert die spätere Rente nicht. Im Gegenteil: Während einer Reha werden normalerweise Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet, die den späteren Rentenanspruch erhöhen. Darüber hinaus führt eine erfolgreiche Reha zumeist zu einer längeren Erwerbstätigkeit und damit auch zu einer höheren Rente.

7. „Ehemänner haben keinen Anspruch auf Witwerrente!"

Das trifft nicht zu. Vielmehr sind Männer und Frauen bereits seit der Reform des Hinterbliebenenrentenrechts Mitte der 1980er Jahre in der Rentenversicherung gleichgestellt. Es besteht Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wenn der verstorbene Ehegatte bereits Rente bezogen hat oder bis zu seinem Tod mindestens fünf Jahre Rentenbeiträge gezahlt hat. In den ersten drei Monaten gibt es die volle Rente (Sterbevierteljahr). Ab dem vierten Monat beträgt die Hinterbliebenenrente 60 oder 55 Prozent. Ab dann wird auch eigenes Einkommen des Ehegatten auf die Hinterbliebenenleistung angerechnet.

Im Video: So viel mehr Rente bekommen Beamte im Ruhestand

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